Legionellen-Selbstkontrolle: Pflichten für Betreiber öffentlich zugänglicher Duschanlagen
Legionellen sind Bakterien, die sich im lauwarmen Wasser von Trinkwarmwasser-Installationen vermehren und beim Einatmen feiner Aerosole – etwa unter der Dusche – eine schwere Lungenentzündung auslösen können. Der Gesetzgeber nimmt das ernst: Für öffentlich zugängliche Duschanlagen ist eine dokumentierte Selbstkontrolle gesetzlich vorgeschrieben. Für Haustechnik- und Sanitärbetriebe ist das ein klar umrissener Dienstleistungsmarkt. Dieser Beitrag zeigt, wer betroffen ist, was TBDV und LGV verlangen, welche Temperaturen im Spiel sind, wie beprobt wird und wie Sie die Selbstkontrolle als Leistung anbieten. Wichtig vorab: Es geht um öffentlich zugängliche Anlagen, nicht um die gewöhnliche Wohnnutzung.
Wer ist betroffen – und wer nicht
Öffentlich zugänglich bedeutet: Die Dusche steht der Allgemeinheit oder einem nicht ausschliesslich privaten Personenkreis offen. Dazu zählen unter anderem:
- Hotels, Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen zur Vermietung
- Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Kliniken
- Schulen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Fitness- und Wellnessbetriebe
- Campingplätze
- Personalduschen in Betrieben
Nicht erfasst von der Pflicht zur dokumentierten Selbstkontrolle ist der gewöhnliche private Wohnbau. Dort gelten die Temperaturempfehlungen und Normen als gute Praxis und können im Rahmen der Eigentümerverantwortung relevant werden – eine Protokollpflicht wie bei öffentlichen Anlagen besteht aber nicht. Diese Abgrenzung sollten Sie in der Kundenberatung sauber machen, um weder zu über- noch zu unterfordern.
Was das Gesetz verlangt: TBDV und LGV
Zwei Erlasse bilden den Rahmen:
- Die TBDV (Verordnung über Trink-, Bade- und Duschwasser) legt für Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen einen Höchstwert von 1'000 KBE/l für Legionella spp. fest (KBE = koloniebildende Einheiten). Wird er überschritten, sind Massnahmen zu ergreifen.
- Die LGV (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung) verpflichtet in Art. 73 zur Selbstkontrolle: Der Betrieb bezeichnet eine verantwortliche Person, sorgt für die Einhaltung der Anforderungen und muss die Massnahmen der Selbstkontrolle schriftlich protokollieren. Ohne Dokumentation gilt die Selbstkontrolle als nicht erbracht.
Die kantonalen Lebensmittel- bzw. Kantonschemiker-Ämter sind die Vollzugsbehörden; sie führen Kontrollen durch und können bei Mängeln Auflagen verfügen.
Die Rolle der Temperatur: SIA 385/1
Der wirksamste und günstigste Legionellenschutz ist die richtige Temperaturführung – hier setzt die Norm SIA 385/1 (Trinkwarmwasser in Gebäuden) den technischen Massstab. Legionellen vermehren sich im lauwarmen Bereich; oberhalb von rund 55 °C werden sie zunehmend abgetötet. Die Norm nennt als Richtwerte unter anderem 60 °C am Speicheraustritt und mindestens 50 °C an der Entnahmestelle nach definierter Auslaufzeit; in Zirkulationssystemen soll das Warmwasser durchgehend mindestens 55 °C halten, damit keine kühlen Zonen entstehen, in denen sich Legionellen ansiedeln. Kalte Leitungen sollen kalt bleiben, warme durchgehend warm – Stagnation und lauwarme Zonen sind die eigentliche Gefahr. Die Temperaturkontrolle gehört deshalb in jedes Selbstkontroll-Konzept.
Beprobung: Wann, wo und wie
Die mikrobiologische Beprobung ergänzt die Temperaturkontrolle, wenn das Risiko es erfordert oder die Behörde es verlangt. In der Praxis:
- Probenahmestellen: repräsentativ gewählt, typischerweise an neuralgischen Entnahmestellen und, je nach Beprobungsstrategie, am Vor- und Rücklauf des Warmwassers. Für die Vorgehensweise ist die SVGW-Praxis (Beprobungsstrategie und Probenahme) massgebend.
- Auswertung durch ein akkreditiertes Labor gegen den Grenzwert von 1'000 KBE/l.
- Häufigkeit risikobasiert – abhängig von Anlagentyp, Nutzung und Vorgeschichte; nach einem Befund engmaschiger, bis die Massnahmen greifen.
Wird der Grenzwert überschritten, folgen Sofort- und Sanierungsmassnahmen: thermische oder chemische Desinfektion, Beseitigung von Totleitungen, Anpassung der Temperaturführung – und eine Nachbeprobung zur Erfolgskontrolle.
Das schriftliche Protokoll
Der Nachweis ist das Kernstück der Pflicht. Ein brauchbares Selbstkontroll-Protokoll enthält:
- Objekt und Anlage, verantwortliche Person, Datum.
- Temperaturmessungen an definierten Punkten (Speicher, Zirkulation, Entnahmestellen).
- Beprobungen mit Ort, Datum, Laborresultat und Bewertung gegen den Grenzwert.
- Festgestellte Abweichungen und die veranlassten Massnahmen mit Frist.
- Wirksamkeitskontrolle nach Massnahmen.
- Nächster Kontrolltermin.
Das Protokoll ist aufzubewahren und der Kantonsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Wie sich diese Pflicht in die übrige Wartungslandschaft einordnet – gesetzlich vorgeschrieben hier, normpflichtig bei der Lüftung –, zeigt der Beitrag «Wartungspflichten in der Gebäudetechnik».
Die Selbstkontrolle als Dienstleistung anbieten
Für Betreiber ist die Legionellen-Selbstkontrolle lästige Pflicht mit Haftungsrisiko – für den Haustechnik-Betrieb ein wiederkehrendes Mandat. Bieten Sie ein Paket: Risikobeurteilung der Installation, Temperatur- und Anlagenkontrolle, koordinierte Probenahme mit Laboranbindung, Massnahmenempfehlung bei Befund und – zentral – das fertige, prüfsichere Protokoll. Verankern Sie es im Wartungsvertrag mit definierten Intervallen, so wie Sie es für andere Gewerke tun. Der Betreiber kauft nicht Wasseranalysen, sondern die Gewissheit, bei der nächsten Kontrolle des Kantonschemikers sauber dazustehen.
Häufige Fragen
Für wen ist die Legionellen-Selbstkontrolle in der Schweiz Pflicht?
Für Betreiber öffentlich zugänglicher Duschanlagen – Hotels, Heime, Spitäler, Schulen, Sport- und Wellnessanlagen, Campingplätze, Personalduschen. Die LGV verlangt eine dokumentierte Selbstkontrolle. Der gewöhnliche private Wohnbau ist von dieser Protokollpflicht nicht erfasst.
Welcher Legionellen-Grenzwert gilt für Duschwasser?
Die TBDV legt für Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen einen Höchstwert von 1'000 KBE/l für Legionella spp. fest. Bei Überschreitung sind Massnahmen zu ergreifen und die Wirksamkeit ist mit einer Nachbeprobung zu belegen.
Welche Warmwassertemperaturen schützen vor Legionellen?
Nach SIA 385/1 gelten als Richtwerte rund 60 °C am Speicheraustritt und mindestens 50 °C an der Entnahmestelle; die Zirkulation soll durchgehend mindestens 55 °C halten. Oberhalb von etwa 55 °C werden Legionellen zunehmend abgetötet; lauwarme Stagnationszonen sind zu vermeiden.
Muss die Selbstkontrolle schriftlich dokumentiert werden?
Ja. Nach LGV Art. 73 sind die Massnahmen der Selbstkontrolle schriftlich zu protokollieren. Ohne Dokumentation gilt die Kontrolle als nicht erbracht. Das Protokoll ist aufzubewahren und der Kantonsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
Kann ein Haustechnik-Betrieb die Legionellen-Selbstkontrolle übernehmen?
Ja. Der Betrieb kann Risikobeurteilung, Temperaturkontrolle, koordinierte Probenahme mit akkreditiertem Labor, Massnahmen bei Befund und das fertige Protokoll als Dienstleistung erbringen – idealerweise im Wartungsvertrag mit festen Intervallen verankert.
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